Stand:

  • Juli 2015,
  • geändert: November 2015,
  • geändert: November 2017 - Bootsbenutzungsordnung angepasst
  • geändert: Oktober 2020 (Ruderkleidung)
  • geändert: März 2023 (Obmann nur mit Steuermannskurs)

Gültigkeit

Die Ruderordnung gilt für alle Ruderinnen und Ruderer des Überlinger RC Bodan e.V. und deren Gäste. Sie gilt nicht für Rennruderer, die unter Anleitung des Trainers oder aufgrund dessen Anweisung trainieren.

Erlaubnis zum Rudern

Rudern dürfen alle aktiven Mitglieder des ÜRC nach Abschluss der Ruderausbildung.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Ausbilders bzw. eines Vorstandsmitgliedes rudern und wer diese Genehmigung erteilt hat, muss auch während der gesamten Fahrt anwesend sein. Sie dürfen auch zusammen mit einem Erwachsenen, der die Befähigung zum Bootsobmann hat, rudern.

Als Gäste dürfen rudern:

  1. Anfänger unter Anleitung eines Ausbilders,
  2. Mitglieder anderer Rudervereine, wenn sie eine Genehmigung des Vorstands haben oder
    gemeinsam mit ÜRC Mitgliedern rudern
  3. Schüler kooperierender Schulen unter Anleitung des zuständigen Lehrers oder Übungsleiters während der mit dem Vorstand vereinbarten Zeiten.
  4. Andere Gäste nur mit Ausnahmegenehmigung des Vorstands für den Einzelfall.

Boote

Für die Benutzung der Boote gilt die ausgehängte Bootsbenutzungsordnung.
Die Boote dürfen nur mit der zugehörigen Ausstattung (Riemen, Skulls, Steuer usw.) gerudert werden. Nach jeder Ausfahrt sind die Boote und das Zubehör gründlich zu reinigen und abzutrocknen. Gesperrte Boote dürfen grundsätzlich nicht benutzt werden.

Beginn/Ende der Ruderfahrt

Jede Fahrt muss vor Beginn mit Angabe des geplanten Ziels / der geplanten Fahrtrichtung in das Fahrtenbuch eingetragen werden.
Der Name des Bootsobmanns ist zu kennzeichnen. Nach der Fahrt sind die Eintragungen zu vervollständigen. Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.

Schäden

Wird vor Antritt bzw. nach Antritt einer Fahrt ein Schaden am Boot oder dem Rudermaterial festgestellt, so ist dieser im Fahrtenbuch-PC zu vermerken. Ist der Schaden so groß, dass eine Ruderfahrt nicht mehr durchgeführt werden kann, so ist auch dieses im Fahrtenbuch-PC zu vermerken.

Obmann

Die Bodenseeschifffahrtsordnung schreibt vor, dass jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug unter Führung einer hierfür geeigneten Person stehen muss. Diese im Gesetz als Schiffsführer
benannte Person ist im Rudersport der Bootsobmann. Der Bootsobmann ist für die Befolgung der Verkehrsvorschriften und Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Dies gilt auch für entsprechende
Folgen wie Unfälle oder Schäden. Die Mannschaft hat die Anweisungen des Bootsobmannes zu befolgen, die dieser zur Sicherheit im Schiffsverkehr und zur Einhaltung der Ordnung an Bord trifft.
Der Bootsobmann kann zugleich Steuermann sein. Vor jeder Fahrt ist die Person des Bootsobmanns festzustellen und im Fahrtenbuch zu kennzeichnen. Falls keine Kennzeichnung erfolgt, ist das Mannschaftsmitglied Obmann, das schon
am längsten rudert.
Dies gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren.
Bei jugendlichen Ruderern unter 16 Jahren ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und für die Benennung des Obmanns, der verantwortlich, der den Jugendlichen das Rudern erlaubt hat, auch wenn er sich nicht selbst auf dem Boot befindet.
Der Bootsobmann muss bei Unfällen, die Menschen gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat umgehend den Vorstand zu informieren und den Sachverhalt darzustellen. Bei Fremdschäden oder Personenschäden muss die Wasserschutzpolizei informiert werden.
Die notwendige Erfahrung zur Befähigung als Bootsobmann/Steuermann wird bei langjährig rudernden Mitgliedern vorausgesetzt. Obmann eines Bootes kann nur sein, wer am ÜRC einen Steuermannskurs absolviert hat.

Sicherheitsvorschriften

Die für Ruderboote geltenden Verkehrsvorschriften sind einzuhalten.
Besonders wichtig auf dem Bodensee: Grundsätzlich bevorrechtigt sind die Schifffahrt mit Vorrang (grüner Ball - 100 m Abstand halten), Schleppverbände, Fischer (weißer Ball oder weiße Fahne - 200 m Abstand halten), Segler und Surfer.
Zu Tauchern und Schwimmern ist gebührender Abstand zu halten. Sie sehen Ruderboote gar nicht oder zu spät. Absperrungen an Schwimmbädern, Naturschutzgebieten und bei der Bodensee-Wasserversorgung, z.B. durch rot-weiß-rote Schilder oder Tonnen, dürfen nicht überfahren werden.
Bei Starkwind- und Sturmwarnung (angezeigt durch Sturmwarnleuchten), egal wie die tatsächlichen Wasserverhältnisse sind, bei Gewitter und Nebel herrscht Rudersperre. Begonnene Fahrten sind umgehend zu beenden. Wenn die Rückkehr zum Bootssteg nicht zweifelsfrei ohne Gefahr möglich ist, ist die Fahrt sofort zu unterbrechen.
Bei Dunkelheit herrscht Ruderverbot. Ausfahrten sind spätestens 1/2 Stunde nach Sonnenuntergang zu beenden.
Für alle Fahrten außerhalb der 300 m Zone entlang des Ufers sind geeignete Rettungswesten (bei einem Körpergewicht von 40 kg und mehr mit mindestens 100 N Auftrieb) mitzuführen und jederzeit griffbereit im Boot zu lagern.
Jugendliche unter 18 Jahren haben diese Rettungswesten im Skiff oder im schmalen Zweier zu tragen.
In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Mai eines Jahres bzw. bei einer Wassertemperatur von unter 16° (siehe Fahrtenbuch-PC) müssen bei allen Fahrten in Rennbooten oder Renngigs die
Rettungswesten angelegt werden. Jugendlichen ist in diesem Zeitraum das Rudern im schmalen Einer untersagt. Erwachsenen wird empfohlen, die vorgenannte Vorschrift ebenso zu beachten, sie handeln in allen Fällen immer auf eigene Gefahr.

Ruderkleidung

Bei Ruderfahrten in Vereinsbooten ist in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die offizielle Ruderkleidung des Vereins (schwarze Hose und ÜRC Oberteil mit den blauen Streifen und Logo oder Einteiler blauen Streifen und Logo) mindestens jedoch schwarze Hose und weißes Oberteil zu tragen.

Bei der Teilnahme an Wettkämpfen ist nur die offizielle Vereinskleidung gestattet.

Wanderfahrten

Mehrtägige Wanderfahrten ohne tägliche Rückkehr zum ÜRC-Steg sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand unter Nennung des verantwortlichen Fahrtenleiters anzumelden. Bei Fahrten außerhalb unseres Hausreviers (Bodensee) muss die Anmeldung schriftlich erfolgen, Anträge unter www.ueberlinger-ruderclub.de/downloads. Fahrtenleiter müssen eine mehrjährige Erfahrung als Bootsobmann besitzen. Falls fremde Gewässer befahren werden, muss sich der Fahrtenleiter vorab mit den Gegebenheiten und möglichen besonderen Verkehrsvorschriften vertraut machen, z.B. durch den DRV-Wanderruderführer.
Für jedes an der Fahrt teilnehmende Boot ist vom Fahrtenleiter ein verantwortlicher Bootsobmann zu bestimmen. Bei Wanderfahrten auf Gewässern mit gewerblichem Schiffsverkehr müssen Bootsobleute mindestens 18 Jahre alt sein und an einem Steuermannskurs teilgenommen haben.
Wanderfahrten müssen, auch wenn sie nicht am ÜRC-Steg beginnen, vor Fahrtbeginn im Fahrtenbuch eingetragen werden (wegen des Versicherungsschutzes).

Schäden

Für Schäden an Booten und dem Bootszubehör, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachten der Ruderordnung entstehen, haften grundsätzlich die Ruderer. Bei Jugendlichen haften die Eltern.

Ausnahmen

von dieser Ruderordnung sind nur in Absprache mit einem Vorsitzenden des Vereins möglich.

Verstöße

gegen die Ruderordnung können mit Rudersperre geahndet werden.

P.S.: Wenn hier die männliche Form gewählt wurde, so gilt das analog auch für die weibliche Form.