Letzte Änderung: 10.07.2021

Inhaltsverzeichnis

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    Überlinger Ruderclub "Bodan" e.V.
    Er hat seinen Sitz in Überlingen am Bodensee und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen unter Ver.Reg. Band I OZ 105 am 23. Oktober 1956 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege des Rudersports. Zur Ergänzung können auch andere Sportarten betrieben werden.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die satzungsgemäß gewählten bzw. berufenen Mitglieder des Gesamtvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen des Vereins.  Der Gesamtvorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.  Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Teil ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 3 Flaggen, Abzeichen

  1. Die Vereinsflagge bildet ein Rechteck auf weißem Grund, das durch schwarze diagonale Linien in vier Felder eingeteilt ist. In der Mitte der Flagge befindet sich auf gold-gelbem Grund ein schwarzer Adler, während die Buchstaben ÜRC in den oberen drei Feldern stehen und in das unterste vierte Feld das Wort "Bodan" eingefügt ist.

  2. Als Vereinsabzeichen gilt eine kleine Nadel in Gestalt der Vereinsflagge.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Ehrenmitgliedern
    2. Aktiven (ausübenden) Mitgliedern
    3. Passiven (unterstützenden) Mitgliedern
    4. Jugendlichen Mitgliedern
    5. Auswärtigen Mitgliedern

  2. Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden.

  3. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können Persönlichkeiten mit hervorragenden Verdiensten um den Verein oder den Rudersport zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss muss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes gefasst werden. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Sie genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

  2. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der JHV. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

§ 6 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das jugendliche Mitglied zum aktiven Mitglied.

§ 7 Auswärtige Mitglieder

Auswärtige Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Sitz des Vereins wohnen und infolge der örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen. Der Vorstand stellt diesen Status fest. Auswärtige Mitglieder sind ansonsten aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

§ 8 Aufnahme

  1. Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe eines ausgefüllten Aufnahmeantrags an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über die Entscheidung erhält der Betreffende schriftlichen Bescheid.

  2. Bei nicht volljährigen Mitgliedern hat ein gesetzlicher Vertreter den Antrag mit zu unterschreiben.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich im Bootshaus aufzuhalten, an den Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen teilzunehmen und dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen.

  2. Unbeschränktes Stimmrecht haben nur die aktiven, auswärtigen und Ehrenmitglieder.

  3. Passive und jugendliche Mitglieder haben nur das Recht, bei der Wahl ihrer Vertreter mit zu stimmen, sie haben ferner kein Recht, Anträge zu stellen. Von diesen Einschränkungen ausgenommen ist der/die Jugendleiter/in und der Vertreter der passiven Mitglieder.

  4. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder haben nach Maßgabe der Ruder- und Hausordnung das Recht auf Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtungen des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder sind verpflichtet, an vom Gesamtvorstand festgesetzten allgemeinen Arbeitseinsätzen an Booten und den sportlichen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.

§ 10 Ummeldung

Die Umschreibung der aktiven zu passiven Mitgliedern ist auf schriftlichen Antrag zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vorher gestellt worden sein.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. Durch den Tod des Mitglieds.
    2. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss 6 Wochen vorher erklärt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. dienstliche Versetzung, Wegzug oder andere unvorhersehbare Ereignisse) kann der Vorstand einen früheren Termin beschließen. Der Austritt ist erst wirksam, wenn er schriftlich bestätigt wurde.

    3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste
      1. wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 3 Monate rückständig und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist,
      2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten.

    4. Durch Ausschluss aus dem Verein wegen Schädigung des Vereinszwecks, des Ansehens des Vereins oder des Rudersports sowie wegen groben, unsportlichen Verhaltens. Streichung und Ausschluss erfolgen durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes. Bei Streichung und Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Betroffenen ist ein mit Gründen versehener Beschluss sowie ein Hinweis auf seine Berufungsmöglichkeit zuzustellen, sofern sein Aufenthalt bekannt ist. Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb 4 Wochen Berufung gegen den Beschluss beim Vorstand einzulegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Verbleib ohne erneutes Berufungsrecht. Der Betroffene hat ebenso Stimmrecht.

  2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitglieds an den Verein auf, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleibt bestehen. Im Falle des § 11 Abs. 1 b) und c) bleibt das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für einen früheren Austritt vorliegt. In diesem Fall erlischt die Beitragspflicht mit dem vom Vorstand festgelegten Austrittsdatum.

§ 12 Beiträge und Abgaben

  1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung von regelmäßigen Beiträgen und bei ihrem Eintritt zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet.

  2. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.  Die Entrichtung der Aufnahmegebühr kann vom Gesamtvorstand bei unmittelbarem Vereinswechsel oder zusätzlicher Mitgliedschaft erlassen werden. Dasselbe gilt bei passiven Mitgliedern.

  3. Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen für besondere Zwecke beschlossen werden. Diese sind der Höhe nach auf maximal das Sechsfache des jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrages begrenzt bzw. entsprechend  den gesetzlichen Bestimmungen.

  4. Die Aufnahmegebühr, die laufenden Beiträge sowie gegebenenfalls beschlossene Umlagen werden grundsätzlich im Voraus erhoben und sind im Zweifel sofort fällig. Bei den Beiträgen gilt grundsätzlich eine jährliche Zahlungsweise, auf Antrag kann auch eine halbjährliche vereinbart werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein zum Zeitpunkt des Vereinseintritts eine Kontoverbindung eines deutschen Kreditinstitutes mitzuteilen, von welchem die fälligen Beträge mittels Lastschrift eingezogen werden. Kontowechsel oder mangelnde Deckung sind dem Verein stets so rechtzeitig mitzuteilen, dass keine kostenpflichtigen Rücklastschriften entstehen. Durch  verschuldete Rücklastschriften dem Verein entstehende Mehrkosten hat das säumige Mitglied zu tragen. Darüber hinaus haftet das Mitglied dem Verein gegenüber insbesondere auch für verzugsbedingte Mehraufwendungen.

  5. Über eine etwaige Befreiung oder Reduzierung vom Beitrag oder der Aufnahmegebühr entscheidet der Gesamtvorstand. Für eine etwaige Befreiung oder Reduzierung müssen sachgerechte Gründe vorliegen, welche die Interessen aller Mitglieder am einheitlichen Beitragsaufkommen mit den Interessen der begünstigten Mitglieder in ein ausgewogenes Verhältnis setzt.

  6. Für vom Gesamtvorstand beschlossene allgemeine Arbeitseinsätze, die aus beim Mitglied liegenden Gründen nicht abgeleistet wurden, kann eine entsprechende finanzielle Ausgleichsabgabe gefordert werden.

§ 13 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

  1. Einkünfte des Vereins sind:
    1. Beiträge und Aufnahmegebühren
    2. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
    3. Spenden
    4. Umlagen und sonstige Einnahmen

  2. Ausgaben des Vereins sind:
    1. Verwaltungskosten
    2. Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung

  3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die vorhandenen Geldmittel entsprechend dem § 2 dieser Satzung zu verwenden. Für Baulichkeiten, die nicht dem Unterhalt des Gebäudes dienen und für Darlehensaufnahmen ist die Genehmigung der JHV oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 14 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Jahreshauptversammlung (JHV)
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand

§ 15 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    Der Vorsitzende Ressort Finanzen und zwei weitere Vorsitzende.
    Die jeweiligen Zuständigkeiten regeln die Vorsitzenden untereinander und sie bestimmen einen Sprecher.
    Jeder Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  2. Dem Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

  3. Zur Unterstützung des Vorstandes wird der Beirat gebildet, dem folgende Personen angehören sollen:

    a) Ressortleiter Leistungssport
    b) Ressortleiter Breitensport
    c) Jugendleiter
    d) Ressortleiter Finanzen/Verwaltung
    e) Ressortleiter Public Relation
    f) Ressortleiter Allgemein
    g) Ressortleiter Boote/Material

    Darüber hinaus können weitere Mitglieder dem Beirat angehören.

  4. Der Vorstand bildet mit dem Beirat zusammen den Gesamtvorstand.

  5. Beschlüsse, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann bis zu drei Ämter in Personalunion ausüben, davon zwei des Beirats.

  6. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit geheim gewählt. Die Mitglieder des Beirates werden mit Ausnahme des/der Jugendleiters/in für zwei Jahre durch die JHV per Akklamation gewählt.
    En-Bloc-Wahl des Beirates ist möglich, sofern kein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied sich dagegen ausspricht. Der/die ebenfalls dem Gesamtvorstand angehörende Jugendleiter/in wird gemäß der Jugendordnung des Vereins gewählt.

  7. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Ein in den Beirat gewähltes Mitglied kann mit 2/3 Mehrheit aller Stimmen des Gesamtvorstandes aus seinem Vorstandsamt entlassen werden. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorsitzender aus, so kann der Gesamtvorstand einen weiteren Vorsitzenden kommissarisch berufen für den Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, auf der dann für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl vorgenommen werden muss. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorsitzender aus und verbleibt nach dem Ausscheiden nur noch ein auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählter Vorsitzender übrig, so ist innerhalb von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neubesetzung dieses Amtes für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen hat. Ein Amt des Beirats kann durch den Gesamtvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit bzw. durch vorzeitiges Ausscheiden enden würde, bleiben so lange kommissarisch im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind, längstens jedoch ein Jahr.

  8. Die Kassenführung wird von zwei Kassenprüfern, die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, jeweils nach Erstellung der Jahresbilanz geprüft. Darüber muss von einem Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung Bericht erstattet werden.

§ 16 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung dient zur Erledigung der Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand, dem Gesamtvorstand oder der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind, sowie zur Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsvorgänge. Von wichtigen Beschlüssen der Vorstandssitzungen ist den Mitgliedern jeweils Kenntnis zu geben durch Aushang am Schwarzen Brett.

  2. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten und können mit der Jahreshauptversammlung zusammengelegt werden.

  3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage zuvor durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins.

  4. Der Vorstand ist verpflichtet, sobald mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände es schriftlich verlangen, sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

  7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 17 Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die JHV findet alljährlich in den ersten 4 Monaten des folgenden Geschäftsjahres statt.

  2. Die JHV beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, über die Genehmigung der vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte und seiner Tätigkeit, über die jährliche Entlastung der Kassenverwaltung nach Bericht der Rechnungsprüfer. Sie wählt den Vorstand, den Beirat, bestimmt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Voranschläge sowie die gestellten Anträge.

  3. Anträge an die JHV müssen spätestens 8 Tage vor der JHV beim einladenden Mitglied des Vorstandes schriftlich eingereicht worden sein. Sie werden dann sofort durch Anschlag im Bootshaus den Mitgliedern  zur Kenntnis gegeben und sie sind damit Teil der Tagesordnung. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nach Erledigung derselben zur Beratung und Abstimmung zu bringen, falls 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag für dringend erklären. Zusatz- und Gegenanträge sind auch ohne Unterstützung von 1/3 der Mitglieder zur Abstimmung zu bringen.

  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Zur Wahl des Vorstandes und des Beirats können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind, oder die ihre schriftliche Zustimmung mit der ihr zugedachten Wahl dem Vorstand vorher gegeben haben.

  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer Wahlgang.

  7. Im Übrigen gelten für die Jahreshauptversammlung die Bestimmungen des § 15.

§ 18 Jugendabteilung

Der Verein hat eine Jugendabteilung, welche eine Jugendordnung erhält, die durch die Jahreshauptversammlung bestätigt werden muss.

§ 19 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.

  3. Antragsberechtigt sind nur der Gesamtvorstand oder mindestens 20 Mitglieder.

  4. Satzungsänderungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

§ 20 Protokolle, Eintragungen

  1. Über sämtliche Vorstandssitzungen, Mitglieder- oder Jahreshauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat insbesondere den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die nächste entsprechende Versammlung.

  2. Jede Änderung der Satzung und jede Änderung bzw. Neuwahl des Vorstandes hat der Vorstand alsbald zwecks Erlangung rechtlicher Wirksamkeit in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen eintragen zu lassen.

§ 21 Ruder- und Hausordnung

Die Ruder- und Hausordnung sind für die Mitglieder bindend. Sie werden vom Gesamtvorstand erlassen.

§ 22 Haftung des Vereins

  1. Die Haftung des Vereins, seiner Vertreter und Mitglieder ist gegenüber Mitgliedern und Dritten auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Vertreter ist ausgeschlossen.

  2. Vertreter und Mitglieder haften gegenüber dem Verein für grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen, welche das Vereinsvermögen schädigen. Das Maß der Haftungsinanspruchnahme im Einzelfall festzulegen, obliegt dem Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit unter Beachtung des Gleichheitsgebotes. Betroffene Mitglieder sind bei der Abstimmung ausgeschlossen.

  3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für anlässlich der Ausübung der Mitgliederrechte und -pflichten erlittene Schäden, insbesondere solchen aus Unfällen und unerlaubten Handlungen.

  4. Der Unfallhaftpflichtschutz der Mitglieder des Vereins ist durch den regionalen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages innerhalb der geltenden Vertragsbestimmungen gewährleistet.

 

§ 23 Datenschutz und Internet

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Der Verein macht besonders Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Teilnahme  und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten und sonstige Veranstaltungen  über Medien und Publikationen bekannt. Dabei können personenbezogene Daten von Mitgliedern veröffentlicht werden. Diese können jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung ihrer Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug des Mitgliedes eine weitere Veröffentlichung  mit Ausnahme der Weitergabe der Daten, die von übergeordneten Stellen erbeten werden.

  3. Den Organen des Vorstandes oder der Mitarbeiter ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem  zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Überlinger Ruderclubs "Bodan" e.V. oder die Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur in einer JHV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die über die Auflösung entscheidende JHV hat vier Mitglieder als Liquidatoren in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen eintragen lassen. Sie haben die Liquidation in Gemäßheit der einschlägigen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu besorgen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Überlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie zur Förderung des Rudersports, zu verwenden hat. Während des Bestehens des Überlinger Ruderclubs "Bodan" e.V. ist das gesamte Vermögen ausschließlich Eigentum des Vereins, und es besitzt kein Mitglied irgendwelchen Anspruch auf dasselbe.

§ 25 Schlussbemerkung

Wurde in der vorliegenden Satzung die männliche Form gewählt, so gelten die entsprechenden Bestimmungen analog auch für die weibliche Form.

Geänderte Fassung vom 28.02.1991
Geändert auf der JHV am 08.03.1996
Geändert auf der JHV am 11.03.2005
Geändert auf der JHV am 09.03.2007
Geändert auf der JHV am 13.03.2009
Geändert auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2009
Geändert auf der JHV am 14.01.2011
Geändert auf der JHV am 09.03.2012
Geändert auf der JHV am 21.03.2014
Geändert auf der JHV am 31.03.17
Geändert auf der JHV am 10.07.2021